I. Präambel
Der Verband ist einem pluralen Ansatz im Bereich des Development und der Dramaturgie verpflichtet. Er unterstützt und organisiert die Diskussion unterschiedlicher Ansätze und Arbeitsmethoden in allen Arbeitsbereichen, die zu den Tätigkeiten der Verbandsmitglieder gehören.
§ 1
1. Der Verband führt den Namen „Verband für Film- und Fernsehdramaturgie“, (Kurzform: VeDRA). Er ist in das Vereinsregister einzutragen.
2. Der Verband hat seinen Sitz in Berlin. In den verschiedenen Städten können Regionalgruppen gebildet werden.
3. Zweck des Verbands ist die Wahrung, Pflege und Förderung der beruflichen und rechtlichen Interessen seiner Mitglieder – die Unterstützung des Dramaturgie-Nachwuchses.
4. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
5. Der Verband ist unabhängig, überparteilich und überkonfessionell.
6. Der Verband verwirklicht seine Zwecke
- durch Vertretung der berufsständischen Interessen seiner Mitglieder gegenüber den Rundfunk- und Fernsehanstalten, Verlagen, Gewerkschaften, gesetzgebenden Körperschaften, Filmverbänden, der Filmwirtschaft und Institutionen der Filmförderung.
- indem er seine Mitglieder über wesentliche, den Berufsstand betreffende Entwicklungen informiert und den laufenden Erfahrungsaustausch über gemeinschaftlich interessierende Fragen pflegt.
- durch Öffentlichkeitsarbeit,
- durch aktive Mitarbeit an Foren, Diskussionen etc., die sich mit Fragen der Filmkultur und Filmwirtschaft beschäftigen unter besonderer Berücksichtigung der Gleichstellung von Frauen und Männern.
- indem er die berufsübergreifende Kooperation mit Verbänden und Institutionen der TV-, Film- und Multimediawirtschaft sowie verwandter Netzwerkgruppen im In- und Ausland anstrebt.
- indem er die Durchführung eigener und fremder Weiterbildungsinitiativen unterstützt, die auf die Professionalisierung der dramaturgischen Arbeit und den Austausch von Fachinformationen zielen.
7. Die Mittel des Verbands dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
8. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen oder Anteile aus den Mitteln des Verbands oder dem Verbandsvermögen.
9. Der Verband darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbands fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 2
1. Als Rechnungsjahr wird das Kalenderjahr festgelegt.
2. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb besteht nicht.
3. Der Verband kann Mitglied anderer Organisationen werden.
II. MITGLIEDSCHAFT
§ 3
1. Mitglied des Verbands kann jede/r alle nachweislich hauptberuflich freischaffende oder angestellte Dramaturg*in, Lektor*in, Developer, Stoffproducer*in oder anderweitig im Bereich Drehbuch/Projektentwicklung Tätige mit ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, Österreich oder der Schweiz werden.
2. Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft (Aufnahmeantrag) ist schriftlich bei der Geschäftsstelle zu stellen; über ihn entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats ab Zugang der schriftlichen Ablehnung Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.
3. Personen, die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 nicht erfüllen, aber die Satzung bejahen, den Zielsetzungen des Verbandes nahestehen und Mitglieder werden wollen, können außerordentliche Mitglieder des Verbands werden. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht.
4. Die Ehrenmitgliedschaft kann durch die Mitgliederversammlung verliehen werden. Die Ehrenmitglieder können durch zwei Mitglieder vorgeschlagen werden. Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder. Ein Verbandsbeitrag wird von ihnen nicht erhoben.
5. Natürliche oder juristische Personen, die weder ordentliche noch außerordentliche Mitglieder sind, können fördernde Mitglieder des Verbands werden, wenn sie durch ihre Tätigkeiten den Zwecken und Aktivitäten des Verbands nahe stehen. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
6. Die Aufnahme in den Verband als außerordentliches oder förderndes Mitglied ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§ 4
1. Die Mitglieder sind aufgerufen, dem Verbandszweck durch aktive Mitarbeit zu dienen und verpflichtet, die Beschlüsse derVerbandsorgane zu befolgen.
2. Jedes ordentliche Mitglied hat gleiches Stimmrecht. Alle Mitglieder haben das Recht, Anträge an den Vorstand und die Mitgliederversammlung zu stellen.
§ 5
1. Ordentliche, außerordentliche und fördernde Mitglieder zahlen halbjährlich einen Beitrag, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
2. Bei Eintritt in den Verband ist binnen eines Monats der erste Halbjahresbeitrag zu entrichten.
3. Der Vorstand kann in besonderen Fällen Beiträge stunden, ermäßigen oder erlassen.
4. Die Mitgliedschaft endigt:
a) durch Austritt aus dem Verband. Der Austritt ist halbjährlich zulässig und muss spätestens bis zum 1. April und 1. Oktober schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
b) durch den Tod des Mitglieds.
c) durch Ausschluss. Ein Mitglied kann aus dem Verband ausgeschlossen werden, – wenn es der Satzung oder den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zuwiderhandelt, – wenn es länger als ein halbes Jahr mit den Beiträgen im Rückstand ist.
5. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Beschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied innerhalb von 14 Kalendertagen der Einspruch an die Mitgliederversammlung zu. Der Einspruch ist schriftlich beim Vorstand einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Einspruch mit einfacher Stimmenmehrheit.
6. Im Falle des Einspruchs ruhen alle Rechte des Ausgeschlossenen bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung.
7. Mit dem Austritt oder Ausschluss verliert das Mitglied alle Rechte aus der Mitgliedschaft, bleibt aber zur Zahlung der bis zum Tage des Ausscheidens rückständigen Beiträge verpflichtet. Die vertraglichen und sonstigen Verbindlichkeiten, die dem Verband gegenüber noch bestehen, werden durch das Ausscheiden nicht berührt.
III. ORGANE DES VERBANDS
§ 6
Organe des Verbands sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
Wahlrecht, Stimmrecht und Wählbarkeit
§ 7
1. Wahl- und stimmberechtigt sind die dem Verband als ordentliche Mitglieder angehörenden natürlichen Personen.
2. Das Wahl- und Stimmrecht ruht für solche Mitglieder, die mit ihren Beiträgen länger als sechs Monate im Rückstand sind.
3. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn es sich bei der Beschlussfassung um die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm selbst oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verband handelt.
§ 8
Wählbar zu Mitgliedern des Vorstands und Organen des Verbands sind nur die wahlberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung. Mitglieder des Vorstands und der Ausschüsse verlieren ihr Amt, wenn Umstände eintreten oder bekannt werden, die ihre Wählbarkeit ausschließen.
IV. MITGLIEDERVERSAMMLUNG
§ 9
1. Die Mitgliederversammlung bildet das oberste Beschlussorgan des Verbands.
2. Die Mitgliederversammlung hat die Aufgabe, zu den in § 1 genannten Angelegenheiten Stellung zu nehmen und über die dazu eingegangenen Anträge zu beschließen. Ihr sind insbesondere vorbehalten:
2.1. Die Wahl des Vorstands und dessen Entlastung.
2.2. die Genehmigung des Haushalts, die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung sowie die Entlastung des Vorstands und der Geschäftsführung,
2.3. die Festsetzung der Beiträge, außerplanmäßiger Umlagen und Gebühren sowie die Art der Erhebung,
2.4. Die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und Auflösung des Verbands, der Erwerb, die Veräußerung von Immobilien oder dingliche Belastung von Grundeigentum bedarf der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung
3. Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, ihr Stimmrecht durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes ordentliches Mitglied zu übertragen. Jedes ordentliche Mitglied ist jedoch nur berechtigt, ein anderes ordentliches Mitglied zu vertreten.
4. Die der Mitgliederversammlung vorbehaltenen Entscheidungen können in dringenden Fällen mit Ausnahme der Wahlen, Satzungsänderungen und der Auflösung des Vereins auch schriftlich herbeigeführt werden. Die entsprechenden Abstimmungen sind mittels eingeschriebener Postsendungen durchzuführen.
§ 10
1. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Den Zeitpunkt und den Ort bestimmt der Vorstand.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen vom Vorstand einberufen werden, sobald mindestens der 10. Teil der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und Grund die Einberufung beantragen. In diesem Falle muss dieMitgliederversammlung innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrags abgehalten werden.
§ 11
Zu den Mitgliederversammlungen lädt der Vorsitzende des Vorstandes schriftlich – unter Mitteilung der vom Vorstand aufgestellten Tagesordnung – so rechtzeitig ein, dass die Mitglieder mindestens drei Wochen, bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen (§ 10, Abs. 2) mindestens zwei Wochen vor der Sitzung die Einladung erhalten. Angelegenheiten können, soweit es nicht um eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Verbands geht, mit Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten vom Vorsitzenden nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
§ 12
1. Die Mitgliederversammlung leitet der/die Vorsitzende des Vorstands, im Verhinderungsfall sein/e bzw. ihr/e Stellvertreter*in. Falls alle Vorstandsmitglieder verhindert sind, wird aus der Mitte der erschienenen Mitglieder ein Versammlungsleiter gewählt.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 15 von Hundert der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder ordnungsgemäß vertreten sind.
4. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung ist darauf besonders hinzuweisen.
5. Anträge auf Abänderung der Satzung und auf Auflösung des Verbands müssen von wenigstens drei Vierteln der erschienenen ordentlichen Mitglieder angenommen sein.
§ 13
Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung sind geheim und erfolgen durch Stimmzettel. Wahlen durch Zuruf sind zulässig, wenn niemand widerspricht. Die Entscheidungen sind in eine Niederschrift aufzunehmen.
§ 14
Über Anträge und Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen; sie ist von dem/der Leiter*in der Mitgliederversammlung und einem/einer Schriftführer*in zu unterzeichnen.
§ 15
Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
V. VORSTAND
§ 16
1. Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, einem/einer Stellvertreter*in und drei weiteren Mitgliedern.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte auf zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zeitlich unbegrenzt zulässig. Dies gilt auch, wenn jemand zwischenzeitlich dem Vorstand nicht angehörte.
3. Die Wahl der/des Vorsitzenden findet unter Leitung eines/einer von der Mitgliederversammlung zu wählenden Wahlleiters/in statt, der/die dem Vorstand nicht angehören darf. Die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder findet unter Leitung der/des Vorsitzenden statt.
4. Der/Die Vorsitzende und sein/e bzw. ihr/e Stellvertreter*in werden in je einem besonderen Wahlgang mit absoluter, die übrigen Mitglieder des Vorstands in einem Wahlgang mit relativer Stimmenmehrheit gewählt. Soweit bei der Wahl des/der Vorsitzenden oder seines/r bzw. ihres/r Stellvertreters/in die Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht auf eine Person entfällt, findet eine weitere Wahl unter den beiden Personen statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben.
5. Wenn nach Ablauf der Wahlperiode ein neuer Vorstand nicht gewählt wird, bleibt der bisherige Vorstand kommissarisch im Amt. Kann binnen eines Jahres kein neuer Vorstand gebildet werden, so ist der Verband aufzulösen. Scheiden Mitglieder des Vorstands vor Ablauf ihrer Wahlzeit aus, so ist in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine Neuwahl für den Rest der Wahlzeit vorzunehmen.
6. Die Mitglieder des Vorstands verwalten ihr Amt als Ehrenamt. Es kann ihnen nach Beschluss der Mitgliederversammlung Ersatz barer Auslagen und Entschädigung für Zeitversäumnis gewährt werden.
§ 17
1. Der Vorstand tritt nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens drei seiner Mitglieder, mindestens aber zweimal jährlich, zusammen. Die Einladungen erfolgen schriftlich durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende oder im Verhinderungsfall durch seinen/ihren Stellvertreter*in und müssen so rechtzeitig ergehen, dass die Mitglieder des Vorstandes mindestens eine Woche vor der Sitzung die Einladung erhalten. In dringenden Fällen können Beschlüsse des Vorstandes fernmündlich oder schriftlich herbeigeführt werden.
2. Der Vorstand soll unter Vorbehalt der nachträglichen Genehmigung der Mitgliederversammlung die gemeinsamen Interessen der Mitglieder vertreten.
3. Der Vorstand ist für alle Entscheidungen und Maßnahmen zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
4. Der Vorstand ist bei Anwesenheit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig. Schriftliche Abstimmungen sind zulässig. Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
5. Über die Anträge und Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen; sie ist von dem/der Vorsitzenden und einem/einer Schriftführer*in zu unterzeichnen.
6. Der Vorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte und Wahrung der Interessen des Vereins eine/n Geschäftsführer*in bestellen.
7. Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung und deren Tagesordnung vorzubereiten und festzustellen.
§ 18
Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten. Im Falle der Verhinderung des/der Vorsitzenden tritt an seine/ihre Stelle sein/e bzw. ihr/e Stellvertreter*in. Die Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden.
§ 19
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die von der Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.
VII. HAUSHALT
§ 20
1. Der Vorstand hat alljährlich über den für die Aufgaben des Vereins erforderlichen Kostenaufwand einen Haushaltsrahmenplan aufzustellen. Das Rechnungsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.
2. Der Haushaltsrahmenplan ist durch die Mitgliederversammlung zu beschließen. Abweichungen vom verabschiedeten Haushaltsrahmenplan sind im jährlichen Rechenschaftsbericht des Vorstandes zu begründen und müssen mit diesem von der Mitgliederversammlung gebilligt werden. Außergewöhnliche Ausgaben, die über den Tagesbetrieb hinausgehen, z.B. für Sonderveranstaltungen oder Broschüren, müssen von der Mitgliederversammlung genehmigt werden.
3. Zu anderen Zwecken als der Erfüllung der durch die Satzung bestimmten Aufgaben des Vereins und der Deckung der Verwaltungskosten darf weder Vermögen des Vereins verwandt, noch dürfen Beiträge erhoben werden.
§ 21
1. Die Jahresrechnung wird durch den Vorstand aufgestellt und durch die Mitgliederversammlung genehmigt. Sie wird von einem aus drei Vertretern bestehenden Rechnungsprüfungsausschuss geprüft. Als Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses können nur Mitglieder der Mitgliederversammlung gewählt werden, die nicht im Vorstand vertreten sind. Die Wahl der Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses findet alljährlich statt.
2. Die Jahresrechnung muss sämtliche Einnahmen und Ausgaben nach den Titeln des Haushaltsrahmenplanes geordnet enthalten und mit den erforderlichen Belegen versehen sein.
VII. AUFLÖSUNG DES VERBANDS
§ 22
1. Die Auflösung des Verbands erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit mindestens drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen bei persönlichem Erscheinen mehr als der Hälfte der Mitglieder.
2. Bei der Auflösung des Verbands ist gleichzeitig über die Verwendung des Verbandsvermögens zu beschließen, welches einem dem Zweck des Verbands dienenden Vorhaben zuzuführen ist.